Dürfen Treuhänder KI einsetzen? Die Rechtslage in Klartext

Treuhänder erklärt, dass der Einsatz von KI unter 5 Bedingungen erlaubt ist.

Kein KI-Verbot, aber klare Hausaufgaben: die Rechtslage für Treuhänder.

Es gibt eine Frage, die in Gesprächen mit Treuhändern immer zuerst kommt. Nicht «Was kostet das?», nicht «Wie genau ist das?», sondern: «Dürfen wir das überhaupt?» Und diese Reihenfolge ist genau richtig. Kein sorgfältiges Büro beschäftigt sich mit dem Wie, solange das Dürfen nicht geklärt ist. Mandantendaten sind keine Testdaten.

Die Antwort vorweg: Ja, ihr dürft. Aber nicht «einfach so», sondern unter fünf Bedingungen, die sich sauber benennen lassen. Dieser Artikel geht sie durch, inklusive der Stelle, an der es wirklich hakt, und der Zahl, die du kennen solltest, bevor du irgendeinen Anbieter-Vertrag unterschreibst.

Zur Einordnung: Ich bin kein Anwalt und kein Datenschutzbeauftragter. Ich baue beruflich Automatisierungen für Schweizer Unternehmen, darunter Belegverarbeitung für die Treuhandbranche, und musste jede dieser Fragen selbst klären, mit Verträgen statt mit Meinungen. Was hier steht, ist der Stand nach bestem Wissen, mit nachprüfbaren Quellen, und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall geh damit zu einem Profi: zu deinem Datenschutzberater oder Anwalt.

Es gibt kein KI-Verbot

Die verbreitetste Fehlannahme zuerst: Es existiert kein Gesetzesartikel, der Treuhändern den KI-Einsatz untersagt. Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz ist technologieneutral formuliert. Ob Mandantendaten durch eine Datenbank, ein Rechenzentrum oder ein Sprachmodell laufen, spielt für das Gesetz keine Rolle. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat es ausdrücklich festgehalten: Das geltende Recht ist auf KI-gestützte Datenbearbeitungen direkt anwendbar. Es braucht kein neues Gesetz, und es gibt keine Grauzone, in der man auf eines warten müsste.

Was das revDSG verlangt, wenn ein KI- oder Cloud-Dienst Mandantendaten bearbeitet, kennt jedes Büro im Prinzip schon: Transparenz über den Zweck der Bearbeitung. Ein Auftragsbearbeitungsvertrag mit dem Anbieter. Eine Folgenabschätzung, wenn die Bearbeitung ein hohes Risiko birgt. Und die Möglichkeit menschlicher Überprüfung, wenn Entscheidungen automatisiert fallen. Das ist dieselbe Sorgfalt wie bei der Wahl einer Buchhaltungssoftware, nur dass sie diesmal ein System betrifft, das liest statt speichert.

Bürodokumente und Paragraphen-Symbol zur Rechtslage beim KI-Einsatz für Treuhänder.

Das Gesetz fragt nicht, ob KI im Spiel ist, sondern wie mit Personendaten umgegangen wird.

Die Zahl, die du kennen solltest: 250'000 Franken

Jetzt zum Teil, der die meisten überrascht. Das strafrechtliche Berufsgeheimnis aus Art. 321 StGB, auf das sich Treuhänder gern berufen, nennt Treuhänder und Buchhalter gar nicht. Dort stehen Anwälte, Ärzte, Notare und die gesetzliche Revisionsstelle.

Die Schweigepflicht eines Treuhandbüros kommt von woanders: aus der Treuepflicht des Auftragsrechts und, strafbewehrt, aus Art. 62 revDSG, dem sogenannten kleinen Berufsgeheimnis. Wer geheime Personendaten preisgibt, deren Kenntnis sein Beruf mit sich bringt, riskiert auf Antrag eine Busse bis 250'000 Franken. Und die trifft nicht die Firma, sondern die verantwortliche Person.

Wichtig ist, was daraus folgt und was nicht. Die Zahl ist kein Argument gegen KI. Sie gilt für jede Weitergabe von Mandantendaten, vom Cloud-Speicher bis zum externen Lohnbüro. Auslagern bleibt ausdrücklich erlaubt. Die Bedingung ist, dass die Verschwiegenheit vertraglich an den Dienstleister durchgereicht wird, die Daten weisungsgebunden bearbeitet werden und die Datensicherheit gewährleistet ist. Genau diese Logik greift auch beim KI-Anbieter.

Der Fallstrick: Serverstandort ist nicht Datenhoheit

Beim Thema Datenstandort werden zwei Ebenen ständig verwechselt, und diese Verwechslung ist der einzige Punkt der ganzen Debatte, an dem sich wirklich ein Fehler machen lässt.

Die erste Ebene ist der formale Datenschutz: Dürfen Daten überhaupt zu einem amerikanischen Anbieter? Diese Ebene ist geregelt, mit Zertifizierungen und Standardvertragsklauseln, und formal lösbar.

Die zweite Ebene ist der behördliche Zugriff, und hier liegt die echte Differenz für Geheimnisträger. Das amerikanische Recht verpflichtet US-Anbieter zur Herausgabe von Daten in ihrer Kontrolle, und zwar unabhängig davon, wo der Server steht. Eine «Schweizer Region» bei einem amerikanischen Hyperscaler klingt beruhigend, ändert an dieser Pflicht aber nichts. Der Serverstandort ist dann Marketing, keine Datenhoheit.

Jetzt liegt ein Einwand nahe, und er ist berechtigt: Wenn der Anbieter dank Zero-Data-Retention nichts speichert, gibt es doch nichts herauszugeben? Für gespeicherte Daten stimmt das. Nur ist Zero-Data-Retention eine vertragliche Zusage, keine technische Unmöglichkeit. Während der Verarbeitung liegen die Daten beim Anbieter zwangsläufig lesbar vor, sonst könnte kein Modell sie auswerten. Und das US-Recht kennt Anordnungen, die einen Anbieter verpflichten können, künftig anfallende Daten auszuleiten, samt Verbot, über die Anordnung zu sprechen. Gegen diesen Zwang hilft kein Vertrag, er kommt vom Gericht, nicht vom Vertragspartner. Bei Anbietern ausserhalb der US-Jurisdiktion, in der Schweiz oder in der EU, existiert dieser Zwangsmechanismus gegenüber US-Behörden nicht. Deshalb stehen in der Checkliste unten beide Punkte nebeneinander: Zero-Data-Retention entschärft das Speicher-Risiko, die Jurisdiktion das Zugriffs-Risiko auf die laufende Verarbeitung.

Für die Anbieterprüfung heisst das: Frag nicht nur, wo das Rechenzentrum steht. Frag, welchem Recht der Anbieter untersteht und wo das Modell tatsächlich rechnet. Und lass dir beides schriftlich geben.

Serverraum mit holographischer Hand, die KI-Einsatz für Treuhänder symbolisiert.

Ein Schweizer Rechenzentrum genügt nicht, wenn der Anbieter fremdem Recht untersteht.

Die fünf Bedingungen im Überblick

BedingungWas es konkret heisstGrundlage
AuftragsbearbeitungsvertragSchriftlicher Vertrag inkl. technischer und organisatorischer Massnahmen; Unterauftragnehmer nur mit ZustimmungArt. 9 revDSG
Datenstandort und ZugriffVerarbeitung in der Schweiz oder EU; bei US-Bezug Zertifizierung bzw. Klauseln und den Restzugriff bewusst bewertetrevDSG, CLOUD-Act-Analyse
Zero-Data-RetentionKeine Speicherung, kein Training mit Mandantendaten; Zusage steht im VertragVertragsprüfung AVV/AGB
Geheimhaltung durchgereichtAnbieter als Hilfsperson zur Verschwiegenheit verpflichtet; bei Revisionsmandaten besondere SensibilitätArt. 62 revDSG, Art. 398 OR
Mensch entscheidetMandanten-Transparenz, Folgenabschätzung bei hohem Risiko, jede Buchung bis zum Beleg nachvollziehbarrevDSG, Berufspraxis

Diese Liste ist bewusst kurz. Sie lässt sich mit dem Datenschutzberater in einer halben Stunde durchgehen, und sie trennt zuverlässig die Anbieter, mit denen man arbeiten kann, von denen, mit denen man es nicht sollte. Wenn ein Anbieter bei Punkt 2 oder 3 ausweicht, hast du deine Antwort. Dann liegt das Problem nicht bei der KI, sondern beim Vertragspartner.

Ein Treuhänder liest intensiv ein Dokument über den KI-Einsatz.

Fünf Bedingungen, eine halbe Stunde mit dem Datenschutzberater: mehr braucht die Klärung nicht.

«Und wenn sich die Maschine verliest?»

Ein Einwand gehört in diesen Artikel, weil er berechtigt ist: Modelle können sich irren, gerade bei Zahlen. Wer einem einzelnen Modell blind vertraut, handelt fahrlässig, da beisst keine Maus einen Faden ab.

Nur arbeitet ein seriös gebautes System nicht so. Es lässt mehrere Modelle unabhängig voneinander denselben Beleg lesen und vergleicht die Ergebnisse strukturiert. Stimmen sie überein, ist die Sicherheit hoch. Weichen sie ab, sinkt sie, und der Fall geht zwingend an einen Menschen. Die menschliche Letztentscheidung aus Bedingung fünf ist damit keine Behördenauflage, die man widerwillig erfüllt, sondern eingebaute Architektur. Warum ein einzelnes KI-Modell für die Buchhaltung grundsätzlich nicht reicht, habe ich in einem eigenen Artikel ausführlich beschrieben.

Zur Einordnung

Dieser Artikel ist eine Orientierung nach bestem Wissen, keine Rechtsberatung. Ich bin weder Anwalt noch Datenschutzbeauftragter. Die genannten Grundlagen (Art. 9 und 62 revDSG, Art. 321 StGB, Art. 398 OR, die EDÖB-Mitteilungen zu KI und zum Swiss-U.S. Data Privacy Framework) sind öffentlich; den Einzelfall prüfst du mit einem Profi, also mit deinem Datenschutzberater oder Anwalt. Genau dazu ist die Checkliste da.

Fazit: Sorgfalt statt Mut

Dürfen Treuhänder KI einsetzen? Ja. Kein Verbot, keine Grauzone, aber fünf Hausaufgaben, die ein sorgfältiges Büro ohnehin macht, bevor es Mandantendaten aus der Hand gibt. Die Erlaubnis ist keine Frage von Mut, sondern von Sorgfalt: Wer die fünf Bedingungen klärt, arbeitet zulässig und schläft ruhig. Der praktische Erstschritt: das eigene Setup, ob im Einsatz oder in Evaluation, einmal gegen die Tabelle oben halten. Wie ein System mit eingebauter menschlicher Kontrolle an echten Belegen arbeitet, zeigen wir hier: wdc-gmbh.ch/branchen/treuhand/

Brauche ich die Einwilligung meiner Mandanten für den KI-Einsatz?

In der Regel nicht, wohl aber Transparenz: Mandanten müssen erkennen können, dass Dienstleister Daten bearbeiten, und bei rein automatisierten Einzelentscheidungen besteht ein Widerspruchsrecht. Praktisch heisst das: Datenschutzerklärung aktualisieren und das Thema im Mandatsverhältnis ansprechen.

Verstosse ich gegen das Berufsgeheimnis, wenn eine KI meine Belege liest?

Nicht, wenn die Auslagerung sauber aufgesetzt ist: Verschwiegenheit vertraglich durchgereicht, weisungsgebundene Bearbeitung, gewährleistete Datensicherheit. Diese Anforderungen gelten für jeden Dienstleister, vom Rechenzentrum bis zum KI-Anbieter.

Was bedeutet Zero-Data-Retention genau?

Der Anbieter speichert die verarbeiteten Daten nach der Bearbeitung nicht und verwendet sie nicht zum Training seiner Modelle. Entscheidend ist, dass diese Zusage schriftlich im Auftragsbearbeitungsvertrag oder in den AGB steht und nicht nur im Verkaufsgespräch fällt.

Ist ein Anbieter mit Schweizer Rechenzentrum automatisch unbedenklich?

Nein. Untersteht der Anbieter US-Recht, besteht die Herausgabepflicht gegenüber US-Behörden unabhängig vom Serverstandort. Massgeblich sind die Jurisdiktion des Anbieters und der Standort der Modell-Verarbeitung, nicht die Adresse des Rechenzentrums.

Wer haftet, wenn die KI falsch bucht?

Die fachliche Letztverantwortung bleibt beim Büro, wie bei jeder anderen Arbeitshilfe auch. Deshalb gehört zur Zulässigkeit die menschliche Letztentscheidung: Unsichere Fälle stoppen beim Menschen, und jede Buchung bleibt bis zum Beleg nachvollziehbar. Ein System, das das nicht kann, erfüllt Bedingung fünf nicht.

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