So sichern sich Pflegeeinrichtungen bis zu 10.000 € Förderung - § 8 Abs. 7 SGB XI:

Pflegepersonalstärkungsgesetz: § 8 Abs. 7 SGB XI

Pflegepersonalstärkungsgesetz: § 8 Abs. 7 SGB XI

Personalmangel, Schichtdienst, fehlende Betreuung – viele Pflegeeinrichtungen kämpfen täglich damit, qualifizierte Fachkräfte zu halten oder zurückzugewinnen. Dabei gibt es ein Förderprogramm, das genau hier ansetzt und bis zu 10.000 Euro pro Jahr bereitstellt. Trotzdem wissen viele Einrichtungen nicht, wie sie es nutzen können. Höchste Zeit, das zu ändern.

Was steckt hinter der Förderung?

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde § 8 Abs. 7 ins SGB XI aufgenommen – eine Regelung, die Pflegeeinrichtungen finanziell unterstützt, wenn sie ihre Arbeitsbedingungen familienfreundlicher gestalten wollen. Das Ziel: Pflegekräfte sollen im Beruf gehalten, zurückgewonnen und der Wiedereinstieg erleichtert werden. Die Richtlinie des GKV-Spitzenverband gilt seit Mai 2019 und wurde Anfang 2024 angepasst. Anträge können bis einschließlich 2030 gestellt werden.

Wer darf die Förderung beantragen?

Alle nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind förderberechtigt – egal, ob ambulant, stationär oder teilstationär. Die Förderung bezieht sich dabei immer auf die einzelne Einrichtung, nicht auf den Träger. Betreiben Sie also mehrere Standorte, können Sie für jeden Standort einzeln einen Antrag stellen.

Besonders interessant: Mehrere Einrichtungen können sich auch zu einem Verbund zusammenschließen und gemeinsam Maßnahmen umsetzen. Eine Einrichtung übernimmt dann die Gesamtverantwortung für die Mittelverwendung – die Träger müssen dafür nicht identisch sein.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Förderfähig sind alle Maßnahmen, die nachweislich dazu beitragen, Pflege, Familie und Beruf besser miteinander zu vereinbaren. Das umfasst weit mehr als klassische Kinderbetreuung. Es geht um strukturelle Entlastung, flexiblere Arbeitszeiten, Rückkehrkonzepte und eine insgesamt familienfreundlichere Unternehmenskultur.

Arbeitsorganisation & Dienstplanung

  • Neue Dienstplanmodelle, die auf Lebensphasen Rücksicht nehmen
  • Springer- oder Personalpool-Konzepte
  • Ausfall- und Vertretungskonzepte, die Planbarkeit schaffen

Personalgewinnung & Rückkehr

  • Konzepte zur gezielten Rückgewinnung ehemaliger Pflegekräfte
  • Strukturierte Wiedereinstiegs- und Einarbeitungsprogramme
  • Maßnahmen, die passiv suchende Fachkräfte ansprechen

Betreuungsangebote

  • Kooperationen mit Tagesmüttern oder Betreuungseinrichtungen
  • Lösungen für Randzeiten, Wochenenden, Ferienbetreuung
  • Unterstützung bei der Organisation von Angehörigenpflege

Führung & Unternehmenskultur

  • Schulungen für Führungskräfte zu familienfreundlicher Führung
  • Coachings und Organisationsentwicklung
  • Maßnahmen zur Verbesserung der internen Kommunikation

Konzept- & Organisationsentwicklung

  • Bedarfsanalysen und Konzeptentwicklung
  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Follow-up- und Begleitmaßnahmen

Wichtig zu wissen: Gefördert werden nicht nur Pflegefachkräfte, sondern auch Pflegehilfskräfte und weitere Mitarbeitende aus Verwaltung oder Hauswirtschaft – solange Pflegepersonal die Mehrheit der Teilnehmenden stellt.

Vortrag unseres Geschäftsführers bei der bpa-Mitgliederversammlung der Landesgruppe Niedersachsen

Vortrag unseres Geschäftsführers bei der bpa-Mitgliederversammlung der Landesgruppe Niedersachsen

Was wird nicht gefördert?

Ausgeschlossen sind Maßnahmen, die Sie ohnehin umsetzen müssen – etwa gesetzliche Arbeitgeberpflichten oder tarifvertragliche Regelungen. Auch Kosten, die bereits vollständig in der Pflegevergütung enthalten sind oder durch andere Förderprogramme finanziert werden, sind nicht förderfähig.

Wie viel Geld gibt es?

Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der Pflegebeschäftigten in der Einrichtung:

Bis 25 Pflegebeschäftigte:

  • Förderquote: bis zu 70 %
  • Maximaler Zuschuss pro Jahr: 10.000 €

Ab 26 Pflegebeschäftigten:

  • Förderquote: bis zu 50 %
  • Maximaler Zuschuss pro Jahr: 7.500 €

Sie können mehrere Maßnahmen kombinieren, die jährliche Höchstgrenze gilt jedoch insgesamt pro Einrichtung. Nicht ausgeschöpfte Beträge lassen sich ins Folgejahr übertragen – allerdings nur, solange im Bundesland noch Fördermittel verfügbar sind.

Förderzeitraum & warum Sie jetzt handeln sollten

Förderfähig sind Maßnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden. Sie können den Antrag vor oder nach der Umsetzung stellen. Bei einer prospektiven Antragstellung verpflichten Sie sich allerdings zur zügigen Durchführung.

Entscheidender Praxishinweis: Ab 2025 stehen nur noch Restmittel aus vorherigen Jahren zur Verfügung. Die Budgets sind länderbezogen begrenzt – sobald sie ausgeschöpft sind, gibt es keine Förderung mehr, selbst wenn der Antrag alle Kriterien erfüllt. Eine frühe Antragstellung erhöht die Bewilligungschancen erheblich.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Förderantrag wird bei der Pflegekasse eingereicht, die an der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung beteiligt ist.

Zuständig ist dabei die Pflegekasse, die von den Landesverbänden für dieses Förderverfahren benannt wurde – in der Regel die federführende Pflegekasse (DAK oder AOK) des jeweiligen Bundeslands. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Name, Sitz und Institutionskennzeichen (IK) der Pflegeeinrichtung
  • Name und Anschrift des Trägers
  • Beschreibung der Maßnahme(n)
  • Kostenangaben je Maßnahme
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise (oder Kostenvoranschläge bei geplanten Maßnahmen)

Bei Verbundanträgen sind Angaben für alle beteiligten Einrichtungen erforderlich sowie die Benennung einer verantwortlichen Einrichtung für den Verwendungsnachweis.

Genehmigung & Auszahlung

Nach Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage aller Rechnungs- und Zahlungsnachweise. Weichen die tatsächlichen Maßnahmen vom bewilligten Antrag ab, kann eine erneute Prüfung nötig werden. Ausgezahlt wird ausschließlich auf die offiziell gemeldete Bankverbindung der Einrichtung.

Personalrückgewinnung: Ein unterschätztes Förderfeld

Viele Einrichtungen wissen nicht, dass auch gezielte Mitarbeiter- und Employer-Branding-Maßnahmen förderfähig sein können – sofern sie darauf abzielen, ehemalige oder passiv suchende Pflegekräfte zurückzugewinnen und den Wiedereinstieg zu erleichtern.

Förderfähige Recruiting-Maßnahmen (Beispiele):

  • Employer-Branding-Kampagnen zur Stärkung der Arbeitgeberattraktivität
  • Social-Media-Kampagnen, um ehemalige oder passive Fachkräfte zu erreichen
  • Erstellung von Rückgewinnungsseiten und Online-Karriereseiten
  • Foto- und Imagefilme, die Hemmschwellen abbauen
  • Strategische Bewerberansprache kombiniert mit flexiblen Arbeitszeitmodellen

In der Praxis haben Pflegeeinrichtungen bereits Fördermittel zwischen 5.000 und über 9.000 Euro erhalten.

Bewilligungsbescheid einer unserer Kunden aus Niedersachsen.

Bewilligungsbescheid einer unserer Kunden aus Niedersachsen.

Fazit: Nutze die Förderung als strategischen Hebel

Die Förderung nach § 8 Abs. 7 SGB XI ist weit mehr als ein „netter Zuschuss". Sie ist ein strategisches Instrument, um Ihre Einrichtung langfristig attraktiver zu machen, qualifiziertes Personal zu halten und zurückzugewinnen – und gleichzeitig die Arbeitsbedingungen nachhaltig zu verbessern.

Warten Sie nicht ab, bis die Mittel aufgebraucht sind. Prüfen Sie jetzt, welche Maßnahmen für Ihre Einrichtung sinnvoll sind, stellen Sie zeitnah einen Antrag und sichern Sie sich bis zu 10.000 Euro pro Jahr – wiederkehrend bis 2030. Damit investieren Sie nicht nur in Ihr Team, sondern auch in die Zukunft Ihrer Einrichtung.

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