Webdesign Nürnberg: Warum viele Firmen-Websites seit 2025 nicht mehr rechtssicher sind

Zwei Personen arbeiten gemeinsam am Notebook und besprechen Webdesign in Nürnberg.

Warum viele Website geprüft werden sollten

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland ein neues Gesetz, das für einige Verunsicherung sorgt: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt die europäische Richtlinie European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht um und verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Wer sich als Handwerksbetrieb, Kanzlei, Arztpraxis oder Onlinehändler in Nürnberg, Fürth, Erlangen oder Schwabach fragt, ob das auch die eigene Website betrifft, bekommt hier eine sachliche Einordnung statt Alarmstimmung.

Denn genau das fehlt in vielen Beiträgen zum Thema Webdesign Nürnberg und Barrierefreiheit: eine nüchterne Betrachtung. Häufig wird mit Bußgeldern in Höchstsumme argumentiert, ohne zu erklären, dass diese nur den absoluten Ausnahmefall darstellen. Oder es wird suggeriert, jede Website müsse sofort umgebaut werden - dabei sind viele kleine Betriebe schlicht nicht betroffen. Dieser Artikel möchte beides leisten: erklären, wer wirklich handeln muss, und ebenso deutlich sagen, wer aufatmen kann.

Was seit Juni 2025 gilt - und was sich 2026 geändert hat

Das BFSG ist keine Ankündigung mehr, sondern geltendes Recht. Seit dem Stichtag im Juni 2025 müssen betroffene Unternehmen ihre digitalen Angebote barrierefrei bereitstellen. Die ersten Monate galten vielerorts als eine Art stille Übergangsphase, in der noch wenig kontrolliert wurde.

Das hat sich 2026 geändert. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden sind inzwischen aktiv, erste Bußgeldverfahren laufen, und auch die Zahl der Kontrollen und Abmahnungen ist spürbar gestiegen. Das bedeutet nicht, dass jetzt flächendeckend Betriebe abgemahnt werden - aber die Zeit, in der das Thema folgenlos ignoriert werden konnte, ist vorbei.

Wer betroffen ist: die drei Kriterien

Um einzuschätzen, ob die eigene Website betroffen ist, lohnt sich ein Blick auf drei Kriterien, die zusammen entscheiden:

  1. Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Betroffen sind vor allem digitale Angebote für Privatpersonen - etwa Onlineshops, Buchungsportale, Kundenportale, Banken- und Telekommunikationsdienste, Reise- und Personenbeförderung sowie E-Books.
  2. Handelt es sich um reines B2B-Geschäft? Reine B2B-Angebote fallen grundsätzlich nicht unter das Gesetz. Sobald jedoch auch Privatpersonen kaufen oder buchen können, kann die Pflicht greifen - selbst wenn das Hauptgeschäft im B2B-Bereich liegt.
  3. Wie groß ist das Unternehmen? Hier kommt die Kleinstunternehmer-Regelung ins Spiel, die im nächsten Abschnitt erklärt wird.

Wer aufatmen kann: die Kleinstunternehmer-Ausnahme

Hier folgt die gute Nachricht für viele kleinere Betriebe in der Region: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind von der Pflicht ausgenommen.

Wichtig ist dabei eine Einschränkung, die oft übersehen wird: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Ein kleiner Handwerksbetrieb, der Dienstleistungen anbietet und die Schwellenwerte unterschreitet, ist in der Regel fein raus. Ein Kleinstunternehmen, das über die eigene Website Produkte an Verbraucher verkauft, kann dagegen trotzdem betroffen sein - die Größe schützt hier nicht automatisch.

Vier Beispiele aus der Region

Am einfachsten lässt sich die Regelung anhand konkreter Konstellationen verstehen, wie sie in Mittelfranken typisch sind:

BetriebBeschreibungEinschätzung
Handwerksbetrieb NürnbergReine Visitenkarten-Website, 6 MitarbeiterIn der Regel nicht betroffen
Fränkischer HerstellerEigener Onlineshop, auch für PrivatkundenBetroffen
ArztpraxisOnline-TerminbuchungEinzelfallprüfung nötig, abhängig von Größe und Angebot
VeranstalterOnline-TicketverkaufBetroffen, auch bei kleinem Team
Zwei Mitarbeiter besprechen Webdesign Nürnberg auf einem Tablet in einem Lager.

Ist deine Website Rechtssicher?

Diese vier Beispiele zeigen: Weder die Branche noch die Teamgröße allein geben Sicherheit. Entscheidend ist immer die konkrete Kombination aus Angebot, Zielgruppe und Unternehmensgröße.

Was technisch gefordert ist

Als Prüfmaßstab dient die Norm EN 301 549. Sie verweist für Websites auf die international anerkannten WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) und fordert mindestens die Konformitätsstufe AA nach WCAG 2.1. Eine künftige Fassung wird voraussichtlich auf die neuere Version WCAG 2.2 verweisen.

Hinter diesen Kürzeln steckt im Kern nichts Exotisches, sondern eher solides, sauberes Webdesign. Konkret geht es unter anderem um:

  • ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund
  • vollständige Bedienbarkeit der Seite per Tastatur, ohne Maus
  • eine sichtbare Fokusanzeige, wenn man sich mit der Tastatur durch die Seite bewegt
  • Alternativtexte für Bilder, die von Screenreadern vorgelesen werden können
  • korrekt beschriftete Formularfelder, etwa bei Kontakt- oder Buchungsformularen
  • eine saubere, logische Überschriftenstruktur
  • Schriftgrößen, die sich im Browser problemlos vergrößern lassen

Was bei Verstößen droht

Bei Verstößen gegen das BFSG sieht der Gesetzgeber einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000 Euro vor. Diese Summe sollte man klar als Obergrenze für schwere und wiederholte Verstöße einordnen, nicht als Regelfall. Zusätzlich besteht ein Abmahnrisiko durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände.

Der Nebeneffekt: bessere Sichtbarkeit bei Google

Unabhängig von der rechtlichen Pflicht lohnt sich der Blick auf einen praktischen Nebeneffekt: Barrierefreie Seiten haben meist saubereres HTML und klarere Strukturen. Das kommt nicht nur Menschen mit Einschränkungen zugute, sondern auch Suchmaschinen, die solche Seiten in der Regel besser auslesen und einordnen können. Wer die Umsetzung ohnehin angeht, verbessert also nebenbei häufig auch die Auffindbarkeit der eigenen Website.

Erfahrungen aus der Praxis

In der eigenen Projektarbeit mit Betrieben aus Nürnberg und der Metropolregion zeigt sich immer wieder derselbe Stolperstein: fehlende oder unvollständige Alternativtexte für Bilder sowie Formularfelder ohne saubere Beschriftung. Bei kleineren Websites lässt sich eine solche Nachrüstung häufig innerhalb weniger Wochen umsetzen, bei umfangreicheren Onlineshops oder Buchungsportalen braucht es entsprechend mehr Zeit und eine strukturierte Bestandsaufnahme vorab.

Ein Monitor zeigt eine Webseite für Webdesign in Nürnberg mit verschiedenen Anpassungen.

Das sind die nächsten Schritte?

Wie ein realistischer Fahrplan aussieht

Statt in Aktionismus zu verfallen, hilft ein ruhiges, strukturiertes Vorgehen:

  1. Einordnung klären: Prüfen, ob die eigene Website nach den drei genannten Kriterien überhaupt betroffen ist.
  2. Bestandsaufnahme machen: Die bestehende Seite auf gängige Schwachstellen wie Kontraste, Tastaturbedienung und Formularbeschriftung prüfen lassen.
  3. Prioritäten setzen: Nicht alles muss gleichzeitig passieren - zuerst die Punkte angehen, die den größten Effekt für Nutzer und rechtliche Sicherheit bringen.
  4. Umsetzung planen: Je nach Umfang der Website realistische Zeiträume einplanen, statt eine sofortige Komplettumstellung zu erwarten.
  5. Ergebnis dokumentieren: Nachvollziehbar festhalten, welche Maßnahmen umgesetzt wurden - das schafft Sicherheit im Zweifelsfall.

Wer sich unsicher ist, findet bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, im Gesetzestext des BFSG auf gesetze-im-internet.de sowie bei der IHK Nürnberg für Mittelfranken verlässliche, unabhängige Informationsquellen.

Fazit: Nicht jede Website in Nürnberg, Fürth, Erlangen oder Schwabach muss ab sofort barrierefrei sein - aber es lohnt sich für jeden Betrieb, die eigene Situation anhand der drei Kriterien einmal ruhig durchzugehen. Wer betroffen ist, profitiert dabei sogar doppelt: durch mehr Rechtssicherheit und durch eine Website, die auch bei Google besser abschneidet. Prüfen Sie in einem ruhigen Moment, in welche der vier vorgestellten Beispielkategorien Ihr Betrieb am ehesten passt.

Muss jede Firmen-Website in Deutschland barrierefrei sein?

Nein. Betroffen sind vor allem Angebote für Verbraucher wie Onlineshops oder Buchungsportale; reine B2B-Websites und viele Kleinstunternehmen mit Dienstleistungsangebot fallen häufig nicht darunter.

Was bedeutet WCAG konkret?

WCAG steht für Web Content Accessibility Guidelines, einen internationalen Standard mit konkreten Kriterien für barrierefreie Websites, etwa zu Kontrasten, Tastaturbedienung und Bildbeschreibungen.

Reicht es, wenn meine Website theoretisch barrierefrei aussieht?

Entscheidend ist die tatsächliche Umsetzung nach den Kriterien der Norm EN 301 549 beziehungsweise WCAG, nicht der subjektive Eindruck - eine fachliche Prüfung schafft hier Klarheit.

Gilt die Kleinstunternehmer-Ausnahme auch für Onlineshops?

Nein, die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen. Wer über die eigene Website Produkte an Verbraucher verkauft, kann trotz geringer Unternehmensgröße betroffen sein.

Wie lange dauert die Umsetzung einer barrierefreien Website?

Das hängt stark vom Umfang der Seite ab: Kleinere Websites lassen sich oft in wenigen Wochen anpassen, umfangreichere Shops oder Portale benötigen entsprechend mehr Planung und Zeit.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wer beim Thema Webdesign Nürnberg Unterstützung bei der Einordnung oder Umsetzung sucht, findet bei uns als lokalem Ansprechpartner ein offenes Ohr für eine unaufgeregte Bestandsaufnahme der eigenen Website.

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